Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter
derjenige, der während des  Insolvenzverfahrens das dem  Gemeinschuldner entzogene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt.
I. Ernennung:1. Durch das Gericht bei  Insolvenzeröffnung. In der Auswahl ist das Gericht frei. Es ist eine geschäftskundige, von den  Insolvenzgläubigern und dem  Gemeinschuldner unabhängige Person zu bestellen, deren Fähigkeiten (juristisch und wirtschaftlich) den jeweiligen Aufgaben entsprechen sollen.
- 2. Die erste Gläubigerversammlung hat Vorschlags- und Wahlrecht über die Ernennung eines anderen I.
- 3. Entlassung nur auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (§§ 57, 59 InsO).
II. Aufgaben:1. Allgemein: Der I. hat die  Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, nicht zugehörige Teile auszuscheiden ( Aussonderung), Verträge abzuwickeln, die Masse zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Ihm obliegt die Durchführung der  Insolvenzanfechtung. Er untersteht der Aufsicht des  Insolvenzgerichts.
- 2. Im Einzelnen: a) Der I. hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bücher dem Gericht zur Schließung vorzulegen und ein Inventarverzeichnis der einzelnen Gegenstände mit Wertangabe, die erforderlichenfalls durch Sachverständige zu ermitteln ist, zu fertigen (§ 151 InsO). Bei der Verwertung der Masse ist er grundsätzlich frei, in einigen wichtigen Fällen (z.B. bei freihändigem Grundstücksverkauf, Anhängigmachung von Prozessen (§ 160 InsO) bedarf er der Zustimmung des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder in seltenen Fällen auch des Gerichtes.
- b) Bei der Feststellung der  Insolvenzforderungen ist entscheidend, ob I. diese anerkennt. Bestreitet er, kann der Gläubiger gegen ihn auf Feststellung der Forderung klagen (§ 179 InsO).
- c) Prozesse für die Masse führt er als Partei kraft Amtes.
- d) Bei  gegenseitigen Verträgen, die noch von keiner Seite vollständig erfüllt sind (z.B. Lieferung unter  Eigentumsvorbehalt), hat er ein Wahlrecht (§ 103 InsO).
- e) Über die Ausschüttung der Masse an die Gläubiger vgl.  Verteilungsverfahren.
- f) Der I. kann einen Insolvenzplan vorlegen (§ 218 InsO).
- g) Bei Abschluss des Verfahrens hat der I. der Gläubigerversammlung Rechnung abzulegen. Werden keine Einwendungen erhoben, ist er entlastet. Für die Erfüllung seiner Pflichten ist er allen Beteiligten verantwortlich (§ 60 InsO).
- h) Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt durch das Insolvenzgericht (§§ 63–65 InsO) nach der VO über die Vergütung des I., der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25.5.1960 (BGBl I 329) m.spät.Änd.
III. Haftung:Nach § 60 InsO ist der I. für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
- a) Interne Verantwortlichkeit: I. haftet für schuldhafte Pflichtverletzung bei der Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Führt er das Geschäft des Schuldners fort, obliegen ihm die Pflichten des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.
- b) Externe Verantwortlichkeit: Gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten gilt dasselbe, was für die Inbesitznahme und Verwaltung der Insolvenzmasse gilt. Dem Masseschuldgläubiger ist er für ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Führt der I. das Geschäft ganz oder teilweise fort, so haftet er den Gläubigern von Masseschuldansprüchen, wenn er hätte erkennen können, dass er die Masseverbindlichkeiten nicht würde tilgen können.

Lexikon der Economics. 2013.

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